Verfassung

Verfassung
von Noseland

gültig ab 1. April 2009
Präambel

Im Namen der Allriechenden Nase,
aller NosenoisistInnen, aller MinisterInnen, aller NoseländerInnen und derer, die es noch werden oder zumindest werden möchten:

in Würde vor dem Leben
in der Verantwortung gegenüber der globalisierten Welt
im Bestreben um Unabhängigkeit und anarchistische Monarchie, Frieden und Offenheit gegenüber der Welt
in der freien Absicht, den Kant’schen Freiheitsbegriff ebenso wie die ghandische Friedensauffassung zu leben
fest entschlossen, jetzige und künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren
im Glauben an die Gleichberechtigung allen Lebens und aller Nationen, unabhängig von ihrer Grösse oder Rolle in der Weltgeschichte
im Bewusstsein der Verantwortung gegenüber den Nachfahren
sicher, dass Freiheit nur gelebte Freiheit meinen kann
gewillt, Bedingungen zu schaffen, die sich lebenswert nennen dürfen
motiviert, den sozialen und kulturellen Fortschritt zu fördern
sehend, dass eine Steigerung der Lebensqualität von Nöten ist
ahnend, dass nur totale, wahre Freiheit zur friedlichen Koexistenz führt
bewusst, dass uns Bewusstsein manchmal heisst, als vermeintliche Narren zu gelten
und wissend, dass ein wahrer Nosenoisist nur stark ist, wenn der schwächste Nosenoisist es ebenfalls ist

geben wir uns folgende Verfassung:

1.    Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Noseland
1
Die ehemalige Parzelle Grundbuchnummer 867 (Wies- und Ackerland, 25 Aren) im Beendel zwischen Schöftland und Schlossrued bildet das Staatsgebiet von Noseland
2a
Noseland ist und bleibt Privatbesitz des Königs namens Bruno Schlatter
2a1
Der König stellt das Land und die daraus entstehenden Erträge vollumfänglich Noseland zur Verfügung
2b
Noseland ist eine anarchistische Monarchie
2c
Folgende Grundsatzziele von Noseland sind vom König nach Möglichkeit zu verfolgen:
– Weltweiter Wohlgeruch
– Weltweiter Frieden
– Weltweite Freiheit des Individuums
– Weltweite Bekämpfung von extremer Armut und Hunger
– Primarschulbildung für alle
– Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle der Frauen insbesondere im Ausland, da in Noseland schon verwirklicht
– Senkung der Kindersterblichkeit im In- wie Ausland
– Verbesserung der Gesundheitsversorgung der Mütter im Ausland
– Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und anderen schweren Krankheiten im In- wie Ausland
– Ökologische Nachhaltigkeit
– Aufbau einer globalen Partnerschaft
– Vermeidung von Krieg und Sicherung des Weltfriedens durch Vermittlung und Entscheidung mittels UNO
– Schaffen von positiven Friedensbedingungen durch Förderung der Menschenrechte, Ausschluß von Diskriminierung, Vorantreiben der Entkolonialisierung und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und Zusammenarbeit.
3a
Die höchste Staatsgewalt untersteht dem König
3b
So der König will, darf er die Staatsgewalt mit der Nosenoisistischen Versammlung teilen, so er nicht will, kann er auch auf die Nosenoisistische Versammlung pfeifen.
3c
Der König ist Bruno Schlatter bis zu seinem Tod
3d
Der Noseländische König soll als bester König aller Zeiten und leuchtendes Beispiel in die Geschichte eingehen
3e
Der Nachfolger des Königs wird testamentarisch vom amtierenden König bestimmt
4a
Alle NoseländerInnen, folglich auch die MinisterInnen, besitzen die gleichen Kompetenzen wie der König
4b
Nehmen NoseländerInnen oder MinisterInnen die Kompetenzen des Königs wahr, so verpflichten sie sich automatisch zur gleichzeitigen Erfüllung der in der Verfassung festgelegten Pflichten, die den König betreffen
5a
Das Volk besteht aus allen NoseländerInnen

5b
Wer NoseländerIn werden will, richtet einen Antrag an den König oder einen/eine MinisterIn, der/diejenige leitet das Ansuchen an den König weiter. Der König darf auch verdienstvolle NosenoisistInnen anwerben.
6
Der König hat keine besonderen Rechte (ausser denen, die allen NoseländerInnen zustehen), einzig das Recht auf Alle und Alles zu pfeifen sowie natürlich die in der Verfassung festgelegten Pflichten
7
Da der König, gesamt Noseland und alle NoseländerInnen nur beste Beziehungen zum Ausland wünschen, ist es allen Genannten auch erlaubt, im Ausland selbst Titel und Orden anzunehmen
8
Dem König wird zum Besuch eines Pfeifkurses geraten

Art. 2
Zweck
1
Noseland schützt die Freiheit und die Rechte der NoseländerInnen und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes
2
Noseland fördert das Gemeinschaftsgefühl, die nachhaltige Bewusstseinserweiterung, die Überwindung des inneren Sauhundes sowie die kulturelle Vielfalt des Landes
3
Noseland ist besorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den NoseländerInnen wie auch den AusländerInnen
4
Noseland setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der Umwelt und für eine friedliche und gerechte Welt
5
Über allem steht das Recht des Pachtbauern auf Bewirtschaftung eines unversehrten Landstückes

Art. 3
Amtssprachen und Landessprachen
1
Es wird zwischen Landes- und Amtssprachen unterschieden
2
Die Landessprachen sind Schweizerdeutsch, Deutsch, Französisch, Englisch, Spanisch und falls nötig jede weitere Sprache
3
Als Amtssprache ist das ursprüngliche ‚Beendeldeutsch‘ zu bevorzugen
4
In Grenzfällen entscheidet der König, was sich ‚Beendeldeutsch‘ nennen darf
5
Gesetzestexte werden in der Amtssprache oder auch (da ja keine schriftliche Version des ‚Beendeldeutsch‘ existiert) vornehmlich Schriftdeutsch publiziert

Art. 4
Grundsätze rechtsnoseländischen Handelns
1
Grundlage und Schranke Noseländischen Handelns ist das Noseländische Recht, insbesondere die Verfassung
2
Noseländisches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein, ausgenommen davon ist natürlich jegliches privat motivierte Handeln
3
Noseländische Organe und Private handeln nach Treu und Glauben
4
Noseland beachtet primär das Völkerrecht
5
Selbstverwaltung ist das oberste Ziel jeglichen Noseländischen Handelns

Art. 5
Bei der Zuweisung, Durchführung und Erfüllung Noseländischer Aufgaben ist der Grundsatz des gesunden Menschenverstandes unbedingt schrankenlos zu beachten

Art. 6
Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung
1
Alle NoseländerInnen nehmen Verantwortung für sich selber wahr und tragen nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Noseland und in ausländischen Gesellschaften bei
2
Jede/r hat Pflichten und Rechte gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
3
Jede/r ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer anarchisch-monarchischen Gesellschaft zu genügen
4
Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

2.    Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele
1.    Kapitel: Grundrechte

Art. 7
Menschenwürde
1
Die Würde des Menschen ist herzustellen, zu achten und zu schützen
2
Alle NoseländerInnen wie AusländerInnen sind frei und gleichwertig
3
Alle NoseländerInnen und AusländerInnen sollen einander im Geist der Freundschaft begegnen

Art. 8
Rechtsgleichheit
1
Alle NoseländerInnen sind vor dem Gesetz gleich.
2
Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Wahl der Biermarke, der sozialen oder politischen Herkunft, der Rasse, der Essensvorliebe, des Geschlechts, der langen -oder grün- wie anderweitig gefärbten- wie kurzen Haare, des Alters, der Sprache, der Nichtabstellung von Handys in öffentlichen Räumen, der sozialen Stellung, der esoterischen Grundhaltung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung, noch des unterschiedlichen Musikgeschmackes oder anderen Nebensächlichkeiten
3
Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit

4
Der König sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten

Art. 9
Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
Jede Person, NoseländerIn oder AusländerIn, hat Anspruch darauf, von den Noseländischen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben gemäss der verfassung behandelt zu werden

Art. 10
Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
1
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten
2
Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit
3
Sklaverei und Zwangsarbeit sind verboten
4
Folter, Körperstrafe und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten
5
Gefängnisse würden den Rahmen des Bauplanes sprengen
6
Landesverweis und/oder Entzug der Noseländischen Bürgerrechte stellen die zwei einzig möglichen Strafen dar

Art. 11
Schutz der Kinder und Jugendlichen
1
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung
2
Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus

Art. 12
Recht auf Anfrage um Hilfe in Notlagen
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, kann Hilfe, Betreuung und die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, beantragen

Art. 13
Schutz der Privatsphäre
1
Jede/r NoseländerIn hat Anspruch auf Achtung seines/ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs
2
Jede/r NoseländerIn hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch seiner/ihrer persönlichen Daten

Art. 14
Recht auf Ehe und Familie
1
Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet
2
Die Ehe ist kein zwingendes Element Noseländischer Denkweise
3
Unabhängig vom Zivilstand haben alle NoseländerInnen die gleichen Rechte

Art. 15
Glaubens- und Gewissensfreiheit
1
Noseland ist ein laizistischer Staat
2
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist im Rahmen der Verfassung gewährleistet
3
Alle Noseländerinnen haben das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung
frei zu wählen
3
Alle Noseländerinnen haben im Ausland das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. In Noseland selber sind jegliche religiösen Aktivitäten untersagt
4
Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen, religiösem Unterricht zu folgen oder aus einer Religionsgemeinschaft auszutreten
5
Niemand darf gezwungen werden, Ideen oder Gedanken gutzuheissen, die sie/er nicht gutheissen möchte

Art. 16
Meinungs- und Informationsfreiheit
1
Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet
2
Alle NoseländerInnen haben das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten
3
Alle NoseländerInnen haben das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugäng-lichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten

Art. 17
Medienfreiheit
1
Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet
2
Zensur ist verboten
3
Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet
4
Die Vertreter der Medien stehen in der Pflicht sachlich und wahrheitsgemäss zu berichten, nicht zu verleugnen noch Ruf zu schädigen, weder bloss zu stellen noch zu manipulieren
5
Die Beschwerdestelle betreffs journalistischer Faux-Passe ist der König

Art. 18
Sprachenfreiheit
Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet

Art. 19
Anspruch auf Unterricht
Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Unterricht an der Nosenoisistischen Universität ist gewährleistet

Art. 20
Wissenschaftsfreiheit
Die Freiheit der wissenschaftlich-nosenoisistischen Lehre und Forschung ist gewährleistet

Art. 21
Kunstfreiheit
1
Die Freiheit der Nosenoisistischen Kunst ist gewährleistet
2
Nosenoisistische Kunst orientiert sich am Nosenoisistischen Manifest
3
In Zweifelsfällen wird das Machtwort des Königs erhört

Art. 22
Versammlungsfreiheit
1
Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet
2
Alle NoseländerInnen haben das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen
teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben

Art. 23
Vereinigungsfreiheit
1
Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet
2
Alle NoseländerInnen haben das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten
oder anzugehören, sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen oder sie zu meiden sowie Vereinigungen aufzulösen
3
Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten, anzugehören, aus ihr auszutreten oder sie aufzulösen

Art. 24
Niederlassungsfreiheit
1
Alle NoseländerInnen haben das Recht, sich in jeder Wohnung des Landes niederzulassen
2
Am Gründungstag von Noseland gibt es allerdings keine Wohnungen in Noseland
3
Grundsätzlich sind in Noseland keine Wohnungen vorgesehen
4
Alle NoseländerInnen haben das Recht, Noseland zu verlassen oder nach Noseland einzureisen

Art. 25
Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung
1
Noseländerinnen und Noseländer dürfen nicht aus Noseland ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden
2
Das Asylwesen steht im Einklang mit dem nahen Ausland
3
Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht
4
Ausnahmen werden durch den König bewilligt

Art. 26
Eigentumsgarantie
1
Das private Eigentum ist gewährleistet
2
Sobald privates Eigentum auf noseländischen Boden gelangt, verpflichtet sich der Eigentümer zu richtigem, sachgemässen Gebrauch im Dienste des Gemeinwohles

Art. 27
Wirtschaftsfreiheit
1
Die Wirtschaftsfreiheit wird durch den König geregelt
2
Im Grundsatz ist in Noseland keine Wirtschaft erwünscht

Art. 28
Koalitionsfreiheit
1
Die NoseländerInnen sowie ihre Organisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten, fernzubleiben oder aus solchen auszutreten
2
Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen
3
Streik und Aussperrung sind zulässig

Art. 29
Allgemeine Verfahrensgarantien
1
Jede/r NoseländerIn hat das Recht überall rechtsfähig anerkannt zu werden
2
Jede/r NoseländerIn hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
3
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör
4
Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand
5
Noseland akzeptiert juristische Entscheidungen aus Ländern, deren Justiz nach UNO-Richtlinien funktioniert

Art. 30
Gerichtliche Verfahren
1
Rechtsweggarantie
Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde
2
Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt
3
Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die
Sache vom obersten Nosenoisistischen Gerichtshof beurteilt wird
4
Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich

Art. 31
Freiheitsentzug
1
Die Freiheit darf einer Person nie entzogen werden
2
Der Landesverweis oder gar der Entzug der Noseländischen Staatsangehörigkeit durch den König wird landläufig als äquivalent harte Strafe betrachtet

Art. 32
Strafverfahren
1
Alle NoseländerInnen gelten bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig
2
Alle NoseländerInnen haben Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie müssen die Möglichkeit haben, die ihnen zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen
3
Alle verurteilten NoseländerInnen haben das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht über-
prüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Höchste Nosenoisistische Gericht als einzige Instanz urteilt
4
Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden

Art. 33
Petitionsrecht
1
Jede Person hat das Recht, Petitionen an den König zu richten; es dürfen ihr/ihm daraus keine Nachteile erwachsen.
2
Der König dürfte von Petitionen Kenntnis nehmen.

Art. 34
Politische Rechte
1
Die politischen Rechte sind gewährleistet
2
Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung
3
Alle NoseländerInnen besitzen das fakultative Referendum bei:
a    Veränderungen der Verfassung
b    Gesetzesänderungen
c    Staatspolitischen Grundsatzentscheiden
d    Internationalen Verträgen
e    Einführung einer neuen Biermarke

4
Alle NoseländerInnen dürften an der Nosenoisistischen Vollversammlung teilnehmen, soweit der König jeweils eine einberufen würde
4
Jede/r NoseländerIn hat das Recht, vom König als Minister gewählt zu werden

Art. 35
Verwirklichung der Grundrechte
1
Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2
Wer Noseländische Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3
Die NoseländerInnen sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

Art. 36
Einschränkungen von Grundrechten
1
Einschränkungen von Grundrechten sind unmöglich
2
Ausnahmen könnte der König beschliessen

2. Kapitel: Bürgerrecht und politische Rechte
Art. 37
Bürgerrechte
1
NoseländerIn ist, wer das Bürgerrecht vom König erhält
2
Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden
3
Doppelbürgerschaften sind der erwünschte Normalfall
4
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen Urlaub im Ausland

Art. 38
Erwerb und Verlust der Bürgerrechte
1
Der König regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat
und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Noseländer Bürgerrechts aus anderen
Gründen sowie die Wiedereinbürgerung
2
Er könnte Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und
Ausländern erlassen
3
Er erleichtert bei guter Laune die Einbürgerung staatenloser Kinder

Art. 39
Ausübung der politischen Rechte
Der König kann die Ausübung der politischen Rechte regeln

Art. 40
AuslandnoseländerInnen
1
Der König kann die Beziehungen der AuslandnoseländerInnen untereinander und zu Noseland fördern. Er kann Organisationen unterstützen, die dieses Ziel verfolgen
2
Der König kann Vorschriften über die Rechte und Pflichten der AuslandnoseländerInnen erlassen, namentlich in Bezug auf die Ausübung der politischen Rechte in Noseland, die Unterstützung sowie die Sozialversicherungen

3. Kapitel: Sozialziele
Art. 41
1
Noseland setzt sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass:
a. Alle NoseländerInnen  an der sozialen Sicherheit im Ausland teilhaben
b. Alle NoseländerInnen die für ihre Gesundheit notwendige Pflege im Ausland erhalten
c. Gemeinschaften von Erwachsenen und Kindern im Ausland geschützt und gefördert werden
d. Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit im Ausland zu angemessenen Bedingungen bestreiten können
e. Wohnungssuchende für sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung im Ausland zu tragbaren Bedingungen finden können
f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten im Ausland bilden, aus- und weiterbilden können
g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration im Ausland unterstützt werden
2
Noseland setzt sich dafür ein, dass alle NoseländerInnen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung im Ausland gesichert sind
3
Noseland strebt die Sozialziele im Rahmen verfassungsmässiger Zuständigkeiten und verfügbarer Mittel an
4
Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf noseländische Leistungen abgeleitet werden

3. Noseland und der König
1.    Kapitel: Verhältnis von Noseland und König

1. Abschnitt: Aufgaben des Königs

Art.42
Aufgaben des Königs
1
Der König kann die Aufgaben, die ihm die Verfassung zuweist, erfüllen, er kann aber auch die Verfassung bestimmen
2
Der König bestimmt die Minister kraft ihrer Fähigkeiten
3
MinisterIn sein ist eine Ehre, die keines Lohnes bedarf
4
MinisterInnen wie der König besitzen keinerlei politische Immunität, vor allen NoseländerInnen sind sie gleich
5
MinisterInnen, NoseländerInnen und der König haften für ihr Tun
6
Beleidigenden, erniedrigenden oder ihre Kompetenzen überschreitenden MinisterInnen kann der König Wort und Amtskraft entziehen
7
Der König besitzt die Kompetenzkompetenz
8
Der König besitzt die Verordnungskompetenz, insbesondere
−    die Vollziehungskompetenz
−    die Ghanderillanotverordnungskompetenz
−    Wahrung-der-ausländischen-Interessen-Noselands-Kompetenz
−    die Bierwahlverordnungskompetenz an Nosenoisistischen Versammlungen
−    der Vollziehungskompetenz betreffend Veränderungen der Verfassung oder des Rechts
9
Noseland überträgt dem König die Aufgaben des Beamtentums, da in Noseland keine Beamten erwünscht sind
10
Der König besitzt die dringliche Gesetzgebungskompetenz
11
Der König besitzt die Kompetenz des einfachen Königsbeschlusses
12
Der König besitzt zusätzlich die Kompetenz des komplexen Königsbeschlusses
13
Der König bestimmt die Mitglieder des Höchsten Nosenoisistischen Gerichtshofes
14
Der König kann Staatsverträge abschliessen, soweit sie dem Völkerrecht nicht widersprechen
15
Die Ratifikation aller Staatsverträge erfolgt durch den König
16
Der König soll alle Beschwerden aller NoseländerInnen ernst nehmen
17
Der König könnte einen akzessorischen Prüfungsprozess gutheissen

Art. 44
Aufgaben der Nosenoisistischen Versammlung
1
Die Nosenoisistische Versammlung besteht aus dem König, allen anwesenden MinisterInnen und allen anwesenden NoseländerInnen
2
Die Nosenoisistische Versammlung bestimmt, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen möchte
3
Der König kann ihr allerdings jegliche erwünschte Aufgabe aberkennen

Art. 45
Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung Noseländischer Aufgaben
1
Der König übernimmt nur die Aufgaben, die er will. Dazu können solche gehören, die die Kraft der Nosenoisistischen Versammlung übersteigen
2
Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer Noseländischen Leistung anfällt, trägt deren Kosten
3
Das Gemeinwesen, das die Kosten einer Noseländischen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen
4
Leistungen der Grundversorgung müssen allen im Lande wohnenden Personen in vergleichbarer Weise offen stehen
5
Noseländische Aufgaben müssen bedarfsgerecht und sparsam erfüllt werden

2.    Abschnitt: Zusammenwirken von König und Nosenoisistischer Versammlung

Art. 46
Grundsätze
1
König und Nosenoisistische Versammlung unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und feiern zusammen ab
2
Sie schulden einander Respekt und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe
3
Streitigkeiten zwischen Nosenoisistischen Versammlungsteilnehmern oder zwischen Nosenoisistischen Versammlungsteilnehmern und dem König werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt, erfolgt keine Einigung, versucht es der König mit einem Machtwort

Art. 47
Mitwirkung an der Willensbildung des Königs
1
Die Nosenoisistische Versammlung  darf nach Massgabe der Verfassung an der Willensbildung
des Königs, insbesondere an der Rechtsetzung, mitwirken
2
Der König informiert die Nosenoisistische Versammlung rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt gerne ihre unverbindlichen Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind

Art. 46
Umsetzung des Noseländischen Rechts
1
Die NoseländerInnen setzen das Noseländische Recht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um
2
Der König belässt den NoseländerInnen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt deren individuellen Besonderheiten Rechnung

Art. 47
Eigenständigkeit der Nosenoisistischen Versammlung
1
Der König wahrt die Eigenständigkeit der Nosenoisistischen Versammlung oder er pfeift auch mal drauflos
2
Er belässt der Nosenoisistischen Versammlung ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisationsautonomie. Er kann der Nosenoisistischen Versammlung ausreichende Finanzierungsquellen belassen und könnte eventuell dazu beitragen, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt

Art. 48
Vorrang und Einhaltung des Noseländischen Rechts
1
Königsrecht geht entgegenstehendem Recht der Nosenoisistischen Versammlung vor
2
Der König wacht über die Einhaltung des Noseländischen Rechts durch die Nosenoisistische Versammlung
3
Die Nosenoisistische Versammlung wacht über die Einhaltung des Noseländischen Rechts durch den König
4
Alle NoseländerInnen wachen über die Einhaltung des Noseländischen Rechts durch den König
5
Alle NoseländerInnen wachen über die Einhaltung des Noseländischen Rechts durch die Nosenoisistische Versammlung
6
Der König wacht über die Einhaltung Noseländischen Rechts durch alle NoseländerInnen
7
Alle Teilnehmer an der Nosenoisistischen Versammlung wachen über die Einhaltung Noseländischen Rechts durch alle NoseländerInnen
8
Alle NoseländerInnen wachen überhaupt über die Einhaltung des Noseländischen Rechts durch alle NoseländerInnen

3. Abschnitt: NoseländerInnen
Art. 49
1
Die NoseländerInnen-Autonomie ist nach Massgabe des Noseländischen Rechts gewährleistet
2
Der König beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die NoseländerInnen
3
Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der NoseländerInnen

4. Abschnitt: Noseländische Garantien
Art. 50
Verfassung
1
Der Königliche Familienrat beschliesst über die Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Versammlungsteilnehmer und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Versammlungsteilnehmer es verlangt
2
Die Verfassung bedarf der Gewährleistung des Königs. Der König gewährleistet sie, wenn sie dem Noseländischen Recht wie seinem Willen nicht widerspricht
3
Grundsätzlich soll die Verfassung von Noseland nicht geändert werden

Art. 52
Verfassungsmässige Ordnung
1
Der König schützt die verfassungsmässige Ordnung oder er ändert sie
2
Er greift ein, wenn die Ordnung gestört oder bedroht ist, notfalls exiliert er

2. Kapitel: Zuständigkeiten
1.    Abschnitt: Beziehungen zum Ausland

Art. 53
Auswärtige Angelegenheiten
1
Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Königs
2
Der König setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit von Noseland und für dessen Wohlfahrt; er kann namentlich zur Linderung von Not und Armut in Noseland wie in der Welt beitragen
3
Der König soll sich für die Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der anarchistischen Monarchie, für ein friedliches Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen einsetzen
4
Der König nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Nosenoisistischen Versammlung und wahrt ihre Interessen
5
Insbesondere die Beziehungen zum umliegenden Ausland sind gut zu pflegen
6
Ausländer sind in Noseland willkommen, so lange sie nicht länger als einen Tag bleiben wollen
7
Möchten Ausländer  länger als einen Tag in Noseland bleiben, bedürfen sie einer königlichen Bewilligung

Art. 54
Die Nosenoisistische Versammlung wirkt an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mittels Vorschlagsrecht mit

2. Abschnitt: Sicherheit, Landesverteidigung, Zivilschutz
Art. 55
Sicherheit
1
König und Nosenoisistische Versammlung sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung
2
Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit

Art. 56
Armee
1
Noseland hat keine Armee. In Krisensituationen kann sich eine Ghanderilla aus der Nosenoisistischen Versammlung bilden
2
Die Ghanderilla dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens;
sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt den König bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Der König kann weitere Aufgaben vorsehen
3
Der Einsatz der Ghanderilla ist Sache des König
4
Grundsätzlich ist Noseland entmilitarisierte Zone

Art. 57
Ghanderilladienst
1
Für NoseländerInnen ist der Ghanderilladienst freiwillig
2
NoseländerInnen wird davon abgeraten, Militärdienst in ihrem Zweitland zu leisten

Art. 58
Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Ghanderilla
1
Die Ghanderillagesetzgebung sowie Organisation, Ausbildung und Ausrüstung der Ghanderilla ist Sache des Königs
2
Grundsätzlich sind der Ghanderilla nur folgende Waffengattungen erlaubt:
−    das einfache und komplizierte Schneuzen, bei Gefahr der doppelte überlaute Königsschneuzer
−    die hohe Kunst des Schreibens, in Überlebenssituationen der tendenziöse Journalismus
−    der ein- bis mehrstimmige Gesang, zur Selbstverteidigung der falsche Gesang
−    die ein- bis vielfarbige Malerei, in Extremsituationen die Flachmalerei
−    der dokumentarische wie der fiktive Film, ausnahmsweise Thriller
−    die Nosenoisistische Radiosendung, bei akuter Bedrohung das Nosenoisistische Radiotheater
−    die wahre und ungefähre Information, als letzte Massnahme die Nosenoisistische Information
−    der geruchlose bis geruchvolle Furz, als Selbstverteidigungsmassnahme ist nicht nur der Einzelfurz zulässig sondern auch der Kollektivfurz (im Einklang mit den UNO-Bestimmungen zu C-Waffen)
3
Einzig der König verfügt über die Macht, den gewaltigen Königsfurz einzusetzen
4
Nützen alle diese Waffen nichts, wird zum schnellen Rückzug geblasen

3.    Abschnitt: Bildung, Forschung und Kultur

Art. 59
Bildungsraum Noseland
1
Der König kann für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Noseland sorgen
2
Er kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben dafür einsetzen, dass allgemein bildende, andere und künstlerische Bildungswege eine gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung finden

Art. 60
Schulwesen
1
Für das Schulwesen ist die Nosenoisitische Universität zuständig
2
Sie sorgt für einen ausreichenden nosenoisistischen Grundschulunterricht, der allen in Noseland wohnenden Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist freiwillig und untersteht keiner Noseländischen Leitung oder Aufsicht. An öffentlich-nosenoisistischen Schulen ist er unentgeltlich
3
Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein
4
Der König regelt den Beginn des Schuljahres

5
Der König regelt die Ferien
6
Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll

Art. 61
Berufsbildung
1
Der König könnte Vorschriften über die Berufsbildung erlassen, soweit dies notwendig würde
2
Er könnte ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung fördern, so er denn wollte
3
Im Grundsatz ist Berufsbildung in Noseland nicht vorgesehen

Art. 62
Hochschulen
1
Der König betreibt die Nosenoisistische Hochschule. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben
2
Der König und Dr. Morbus Osgood Schlatter sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im Noseländischen Hochschulwesen

Art. 63
Forschung
1
Der König kann die wissenschaftlich-nosenoisistische Forschung und die Nosenoisistische  Innovation fördern, er kann aber auch andere damit beauftragen
3
Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben, aber auch veralten lassen oder auflösen

Art. 64
Weiterbildung
1
Der König kann Grundsätze über die Weiterbildung festlegen
2
Er kann die Weiterbildung fördern
3
Der König muss sich weiterbilden

Art. 65
Statistik
1
Der König kann die ihm notwendig erscheinenden statistischen Daten über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in Noseland erheben.
2
Er kann Vorschriften über die Effizienz Nosenoisistischer Register erlassen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten

Art. 66
Förderung von Kindern und Jugendlichen
1
König und Nosenoisistische Versammlung sollten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den besonderen Förderungs- und Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen Rechnung tragen
2
Der König wäre fähig, die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu unterstützen
3
Gemäss Noseländerischer Grundhaltung ist jedes Kind seines eigenen Herr und damit fähig, seinen eigenen Weg in die Welt zu erkunden

Art. 67
Sport
1
Der König fördert den Sport, insbesondere die Jugendarbeit
2
Der König betreibt selber aktiv Sport, vorzugsweise Fussball (dieser Paragraph könnte sich unter einem neuen König automatisch seinen Bedürfnissen und Vorlieben anpassen)
3
Golfplätze sind in Noseland aus topographischen Problemen nicht zu platzieren
4
Eine Minigolfanlage stände im Widerspruch zu bestehenden Raumplanungsgesetzen
5
Kampfsportarten, die reglementäre Verletzunge erlauben, dürfen auf Noseländer Boden nicht ausgeübt werden

Art. 68
Kultur
1
Für den Bereich der Kultur sind die Noseländerinnen selber zuständig
2
Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
3
Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen
3
Der König kann kulturelle Bestrebungen von gesamtnoseländischem Interesse veranlassen oder unterstützen sowie Kunst und Musik, insbesondere im Bereich der Ausbildung, fördern
4
Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die kulturelle und die sprachliche Vielfalt des Landes
5
Noseländische Kunst ist frei zu tun und zu lassen, was sie will
6
Kunst kann nicht zensuriert werden

Art. 69
Fussball
1
Der König kann Fussball zum Noseländischen Nationalsport erklären
2
Der König tut dies per 1. April 2009
3
Der König gibt sich Mühe internationale Fussballspiele zu organisieren
Art. 70
Film
1
Der König kann die Noseländische Filmproduktion und die Filmkultur fördern
2
Er darf Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des Filmangebots erlassen
3
Der König muss wissen, wie eine digitale Kamera bedient wird

Art. 71
Kirche und Noseland
1
In Noseland dürfen keinerlei religiöse Gebäude gebaut werden
2
König und Nosenoisistische Versammlung können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften
3
NoseländerInnen denken nosenoisistisch, also sind NoseländerInnen meist keiner religiösen Gruppierung angehörig

4.    Abschnitt: Umwelt und Raumplanung

Art. 72
Nachhaltigkeit
Der König, die Nosenoisistische Versammlung und alle NoseländerInnen streben eine auf Dauer harmonische Beziehung zwischen der Welt und ihrer Menschenverträglichkeit einerseits und ihrer Ausbeutung durch den Menschen anderseits an

Art. 73
Umweltschutz
1
Der König denkt über Vorschriften zum Schutz derUmwelt vor schädlichen, lästigen oder tödlichen Einwirkungen nach
2
Er möchte, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher
3
Für den Vollzug der Vorschriften ist zuerst der König, dann die Nosenoisistische Versammlung und nicht zuletzt jede/r NoseländerIn zuständig
4
Der Pächter besitzt als Inspektor für Biobetriebe im nahen Ausland die nötige Kompetenz, das Land gemäss der in der Verfassung vorgesehenen Bedingungen zu bewirtschaften

Art. 74
Raumplanung
1
Der König kann Grundsätze der Raumplanung festlegen
2
Die Landesvermessung kann Sache des Königs sein
3
Die bestehende Raumplanung scheint eine optimale Lösung darzustellen
4
Noseland soll unbebautes Land bleiben

Art. 75
Wasser
1
Der König kann für den sparsamen Umgang und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers sorgen
2
Er kann Gesetze über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen, über die Nutzung der Gewässer zur Energieerzeugung sowie über andere Eingriffe in den Wasserkreislauf erlassen
3
Er kann Vorschriften über den Gewässer- wie Grundwasserschutz, die Sicherung angemessener Restwassermengen, den Wasserbau, die Sicherheit der Stauanlagen, die Benutzung des Wasserhahn- wie auch des Spülsystems und die Beeinflussung der Niederschläge erlassen
4
Über Rechte an internationalen Wasservorkommen und damit verbundene Abgaben entscheidet der König unter eventuellem Beizug der Nosenoisistischen Versammlung

Art. 76
Wald
1
Noseland hat leider keinen Wald
2
Wiederaufforstung ist somit auch kein Thema
3
Über einen eventuellen Waldankauf würde der König entscheiden

Art. 77
Natur- und Heimatschutz
1
Für den Natur- und Heimatschutz ist primär der das Land bebauende Landwirt, dann der  König und schliesslich auch die Nosenoisistische Versammlung wie die MinisterInnen und jede/r NoseländerIn zuständig
2
Der König nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben gegebenenfalls Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont bei Gutdünken alternde Landschaften, schon lange bestehende Ortsbilder, historische Stätten sowie einzigartige Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet, geschmälert, wenn es nicht anders möglich ist
3
Er kann Bestrebungen des Noselandschutzes unterstützen und Objekte von gesamtnoseländischer Bedeutung sichern oder unter Schutz stellen
4
Der König erlässt gerne Vorschriften zum Schutz der gesammelten anwesenden Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer existierenden Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte und verachtete Arten vor Ausrottung
5
Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit gibt es in Noseland leider ebenfalls nicht

Art. 78
Fischerei und Jagd
Der König legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der einzigartigen Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden unikaten Säugetiere und der letzten paar Vögel

Art. 79
Tierschutz
1
Der König möchte gerne, dass Vorschriften zum Schutz der Tiere erlassen werden
2
insbesondere:
−    für die tiergerechte Tierhaltung und die liebevolle Tierpflege
−    das Verbot von Tierversuchen und Eingriffen am lebenden Tier
−    gegen die unsachgemässe Verwendung von Tieren
−    gegen die rein profitorientierte Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen
−    gegen den skrupellosen Tierhandel und die stümperhaften Tiertransporte
−    gegen das unsachgemässe Töten von Tieren
−    für den Insektenschutz

5. Abschnitt: Öffentliche Werke und Verkehr
Art. 80
Öffentliche Werke
Der König kann im Eigeninteresse, im Interesse des ganzen oder eines grossen Teils des Landes öffentliche Werke errichten und betreiben oder ihre Errichtung unterstützen lassen, sofern sie der Zonenplanung nicht widersprechen

Art. 81
Strassenverkehr
1
Der König würde Vorschriften über den Strassenverkehr erlassen
2
Er übte die Oberaufsicht über die Strassen von gesamtnoseländischer Bedeutung aus; er könnte bestimmen, welche Durchgangsstrassen für den Verkehr offen bleiben müssten
3
Die Benutzung öffentlicher Strassen wäre gebührenfrei. Die Nosenoisistische Versammlung könnte keine Ausnahmen bewilligen
4
Der König könnte die Errichtung eines Netzes von Noselandstrassen und deren Benutzbarkeit sicherstellen
5
Strassen sind in Noseland unerwünscht (Ausnahme Wanderwege siehe Art 84)
6
Autos oder ander Kraftfahrzeuge sind in Noseland unerwünscht
7
Landwirtschaftliche Gefährte sind von Punkt 6 ausgenommen

Art. 82
Verbrauchssteuer auf Treibstoffen und übrige Verkehrsabgaben
1
Der König soll auf Treibstoffen eine Verbrauchssteuer erheben
2
Im Grundsatz sollten auf Noseländer Boden so wenig Treibstoffe wie möglich verbraucht werden

Art. 83
Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger
1
Die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr, die Seilbahnen, die Binnenschifffahrt sowie über die Luft- und Raumfahrt ist Sache des Königs oder der vom König dafür eingesetzten MinisterInnen
2
Eisenbahnen sind mässig erwünscht, Seilbahnen durch topologische Bedingungen widersinnig, Schifffahrt wäre ein idiotisches Unterfangen. Luftfahrt macht angesichts der Grösse Noseland keinen Sinn und die Raumfahrt überfordert die finanziellen Mittel
3
Ausnahmen bewilligte und finanzierte der König

Art. 84
Fuss- und Wanderwege
1
Der Wanderweg ist das Ziel
2
Der König legt Grundsätze über Fuss- und Wanderwegnetze fest
3
Der König kann Massnahmen zur Anlage und Erhaltung solcher Netze unterstützen und koordinieren
4
Er nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf bestehende Fuss- und Wanderwegnetze und ersetzt Wege, die er aufheben muss
5
Wanderwege stehen auch Radfahrern offen

6. Abschnitt: Energie und Kommunikation
Art. 85
Energiepolitik
1
Der König kann sich für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung durch Import sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch einsetzen
2
Der König kann Grundsätze über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch festlegen
3
Der König kann Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten festlegen. Er kann die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energien fördern

Art. 86
Kernenergie
Noseland ist und bleibt Kernenergiefreie-Zone

Art. 87
Post- und Fernmeldewesen
1
Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Königs
2
Der König sorgt für eine ausreichende Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach königlichen Grundsätzen festgelegt

Art. 88
Radio und Fernsehen
1
Die Gesetzgebung sowie die Programmgestaltung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Königs, er kann sie dem/der Medienminister/in delegieren
2
Radio und Fernsehen tragen zur fein ausgewogenen Nosenoisistischen Bildung und zur nosenoisistisch-kulturellen Entfaltung, zur absolut freien Meinungsbildung und zur unwichtigen Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten Noselands. Sie stellen die Ereignisse und Personen sachgerecht dar und bringen die unbegrenzte Vielfalt der Ansichten ungescholten ans Licht
3
Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet, soweit der König nichts anderes beschliesst
4
Auf die wacklige Stellung und die spezifische Aufgabe anderer (eventuell subkulturellen) Medien, vor allem der abhängigen wie unabhängigen Presse, ist grosszügig Rücksicht zu nehmen
5
Programmbeschwerden können dem König vorgelegt werden
6
Der König entscheidet über Programmbeschwerden

7. Abschnitt: Wirtschaft
Art. 89
Grundsätze der Wirtschaftsordnung
1
Der König könnte sich für den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit einsetzen
2
Aber: Er wahrt die Interessen Noselands zur Wohlfahrt und zur emotionalen Sicherheit der Bevölkerung
3
Also sorgt er für ungünstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft
4
Grundsätzlich ist in Noseland keine Wirtschaft erwünscht

Art. 90
Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit
1
Der König soll die Ausübung der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit auf Noseländer Boden verbieten und notfalls unterbinden
2
Der König sorgt für einen einheitlichen Noseländischen Wirtschaftsunraum. Er kann versuchen zu gewährleisten, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder mit einem nosenoisistisch anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf eventuell im Ausland ausüben können
3
Profitgierige Privatwirtschaft ist kein wirklich nosenoisistischer Weg
4
Tauschhandel sei den NoseländerInnen gestattet, dabei ist das Werbeverbot zu beachten

Art. 91
Wettbewerbspolitik
1
Der König erlässt Vorschriften gegen noselandschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen, internen Absprachen, Vitamin-B-Vorteilen und anderen Wettbewerbsansinnen
2
Er trifft Massnahmen:
– zur Verhinderung von Missbräuchen in der überhöhten Preisbildung durch marktmächtige Unternehmen und Organisationen des Noseländischen Rechts
– gegen den unsauberen Wettbewerb
– gegen unsinnige Wirtschaftsproduktion

Art. 92
Schutz der KonsumentInnen
1
Der König würde gerne Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen treffen
2
Aber: Nosenoisisten wie NoseländerInnen sind gemäss Nosenoisistischem Manifest aktive Menschen, folglich entziehen sie sich auf noseländischem Boden der Kategorie der KonsumentInnen

Art. 93
Banken und Versicherungen
1
Der König verbietet das Banken- und Börsenwesen in Noseland
2
Er verbietet ebenso Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen
3
Er verbietet auch das Privatversicherungswesen
4
Im Grundsatz gilt in Noseland ehrliche Arbeit am meisten
5
Das gesamte Finanzwesen erscheint wahren NoseländerInnen als unehrliche Arbeit

Art. 94
Geld- und Währungspolitik
1
Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Königs; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen, Banknoten und Nosenoisistischem Bewusstsein in Noseland zu
2
Die Noseländische Schatzkammer führt als anarchistische Schatzkammer eine Geld-, Währungs- und Bewusstseinspolitik, die den Interessen des Königs wie dem Gesamtinteresse des Landes dient; sie wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Königs verwaltet
3
Die Noseländische Schatzkammer bildet aus ihren Erträgen wenn möglich Währungsreserven; ein Teil dieser Reserven wird in purem Bewusstsein gehalten
4
Der Reingewinn der Noseländischen Schatzkammerk geht zu mindestens zwei Dritteln an die Bürger, der Rest wird ins Noseländische Gemeinwohl reinvestiert

Art. 95
Konjunkturpolitik
1
Der König schlägt Massnahmen vor für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeit
2
Er berücksichtigt die emotionale Entwicklung der einzelnen Landesgegenden. Er arbeitet mit der Nosenoisistischen Versammlung zusammen gegen die private Wirtschaft
3
Im Geld- und Kreditwesen, in der Aussenwirtschaft und im Bereich der öffentlichen Finanzen soll der König nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsunfreiheit abweichen
4
Der König kann in seiner Einnahmen- und Ausgabenpolitik die Konjunkturlage berücksichtigen
5
Der König kann zur Stabilisierung der Konjunktur vorübergehend auf staatsrechtlichen Abgaben Zuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Die abgeschöpften Mittel sind stillzulegen; nach der Freigabe werden die Abgaben zurückerstattet
6
Abgaben sind nicht-noseländisch, somit abzulehnen
7
Der König kann leider keine privaten Unternehmen zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven verpflichten (siehe Art 90/3); er gewährt darum auch keinerlei Steuererleichterungen
8
Der König soll der Welt endlich klar machen, dass ewiges Wachstum eine menschen- wie umweltfeindliche und somit falsche Philosophie darstellt

Art. 96
Aussenwirtschaftspolitik
1
Der König setzt sich für die Interessen der Noseländischen Wirtschaft im Ausland ein
2
In besonderen Ausnahmefällen kann er Massnahmen treffen zum Schutz der inländischen Wirtschaft. Er soll dabei unbedingt vom Grundsatz der Wirtschaftsunfreiheit abweichen
3
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch sollte auch dem Allgemeinwohl dienen
4
Das Eigentum des Königs verpflichtet nur ihn selbst

Art. 97
Landesversorgung
1
Der König müsste die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicherstellen für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die NoseländerInnen nicht selbst zu begegnen vermögen. Er müsste eigentlich vorsorgliche Massnahmen treffen
2
Er müsste dazu sehr wahrscheinlich vom Grundsatz der Wirtschaftsunfreiheit abweichen

Art. 98
Strukturpolitik
Der König kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsunfreiheit abweichen

Art. 99
Landwirtschaft
1
Der König kann dafür sorgen, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:
a. sicheren Versorgung der Bevölkerung
b. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft
c. dezentralen Besiedlung des Landes
2
Der König fördert nach biologischen Prinzipien geführte Landwirtschaftsbetriebe
3
Er kann dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Noselandesmittel einsetzen

Art. 100
Alkohol
Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung, Verkauf und Konsum gebrannter Wasser ist Sache des Königs. Der König trägt insbesondere den erfreulichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung

Art. 101
Bier
1
Die Bierproduktion ist Sache des Königs
2
Der König kann treuen NoseländerInnen und/oder NosenoisistInnen erlauben, selber Bier zu brauen

Art. 106
Glücksspiele
1
Glücksspiele sind verboten
2
Poker bleibt im Ausland

Art. 107
Waffen und Kriegsmaterial
1
Der König verbietet den Besitz von Waffen, Waffenzubehör und Munition
2
Er verbietet die Herstellung, die Beschaffung und den Vertrieb sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial

1.    Abschnitt: Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit

Art. 108
Wohnbau- und Wohneigentumsförderung
1
Der König muss den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus verhindern
2
Er muss insbesondere die Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungsbau, die Rationalisierung und die Verbilligung des Wohnungsbaus sowie die Verbilligung der Wohnkosten verhindern
3
Der König darf in Ausnahmefällen temporale Bauten erlauben

Finanzen

Art 109
1
Die Steuerhoheit liegt beim König
2
Der König soll so wenig Steuern wie möglich erheben
3
Noseland ist non-profit-orientiert
4
Die Haupteinnahmen entstehen durch die Pacht

Art 110
1
Der König hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole

Art 111
Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen Noseland zu:
1. die eventuell ein- oder auch auszuführenden Zölle
2. die untergetauchten oder nicht vorhandenen Verbrauchssteuern
3. die simple Wanderwegverkehrssteuer
4. die Kapitalstillstandssteuer, die Unversicherungssteuer und die stetig wechselnden Steuern auf Steuern
5. die kurzfristigen Vermögensabgaben und die zur Akzeptanz des Lastenausgleichs erhobenen Ungleichsabgaben
6. die königlichen Ergänzungsabgaben zur nicht vorhandenen Einkommensteuer und zur vermeidbaren Körperschaftssteuer
7. die selige Vermögenssteuer
8. die unselige Erbschaftssteuer
9. die hoffentlich unnötige Kraftfahrzeugssteuer
10. die Verkehrs-Steuern, soweit sie nicht dem König zustehen
11. die Biersteuer
12 die allgemeine wie die gemeine Einkommensteuer
13 die aufwändige, aber notwendige Binnenschifffahrtssteuer
14 die erlässliche wie die unerlässsliche Königssteuer
15 die unbewusste Bewusstseinssteuer
14 die akute Notfallsteuer, auch Schneuzsteuer genannt

Art 112
1
Der/die MinisterIn der Finanzen muss gewährleisten, dass das Staatsbudget rechtmässig aufgebraucht wird
2
Der König prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung.

Art 113
1
Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder unbestimmbaren Ermächtigung durch den König.
2
Sondervermögen Noselands werden ethisch-ökologisch oder ideell angelegt

Notfälle
1
Gemäss Verfassung sind keine Notfälle geplant
2
In Notfällen reagiert der König angemessen und nachhaltig

Postambel

Lasst uns Noseland so gestalten, dass man sich Noseland! zurufen (oder in repressiven Systemen auch nur zuhauchen) wird

als eine entschlossene Erinnerung, an eine neue Definition von Leben
als eine manifeste Ehrfurcht vor der Zeit, in der nachhaltige Entwicklung entschlossen auf den Weg gebracht wurde
als eine historische Reminiszenz an den Willen, dem Streben nach Gerechtigkeit und Frieden neuen Auftrieb zu geben
als konkrete Aufforderung zur unaufhaltbaren Utopie, die Welt zu verbessern
als eine absolute Verpflichtung, zuerst ein Bier zu trinken, dann in Ruhe nachzudenken und erst gestärkt, in aller Ausgeruhtheit, eine staatspolitische Formulierung auszusprechen
als eine realistische Aufforderung zu Remmidemmi und zur freudigen Feier des Lebens!

Und dass sich in Jahrhunderten noch die Menschheit gerne erinnert an Noseland

Unterzeichnet vom 1. Nosenoisistischen Kongress am 1. Januar 2009

Bruno Schlatter            Dr. Morbus Osgood Schlatter

D. Che Guevara            Diana Mouribundi

Hein Sensemann        m.j.slater

Evil Eye the Shy        Chregu vo Schlatt

Eine Antwort zu “Verfassung”

  1. fliegendruck sagt:

    und die Künigin Koran sagt: „Und ich finde, wir sollten nicht gleich durchdrehen!! Der goldene Beendel ist die höchste und ehrenvollste Auszeichnung der materiellen sowie universellen Welt und in Anbetracht dessen gebührt diese Ehre nur jenen Erdenbürgern, welche sich diese redlich verdient haben.
    Wir dürfen also nicht dem Grössenwahnsinn verfallen und sollten strengen Massnahmen ins Auge blicken. Wenn wir uns selber den goldenen Beendel verleihen würden, so würde dieser Auszeichnung weit weniger Bedeutung beigemessen, als ihr rechtmässig zustünde!! Es könnten Aggressionen geschürt werden, stellen sie sich vor wir würden einander noch Oel ins Feuer giessen…. nicht auszudenken. Wir würden gegebenenfalls sogar unsere Glaubwürdigkeit einbüssen!
    Deshalb möchte ich ohne weitere Umschweife erklären, dass wir es trotzdem mal so belassen und sogleich zum Spocht kommen…